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BEGRIFFE Verkehrswert nach § 194 BauGB"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." (§ 194 BauGB) Pragmatisch lässt sich nach REUTER unter dem Verkehrswert der Preis verstehen,
Umlegung Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
vereinfachte Umlegung Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 BauGB bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich
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