ibs-Startseite
 
IBS
LEISTUNGSSPEKTRUM
REFERENZEN LINKS KONTAKT IMPRESSUM  
       
 

BEGRIFFE

Verkehrswert nach § 194 BauGB
"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." (§ 194 BauGB)
Pragmatisch lässt sich nach REUTER unter dem Verkehrswert der Preis verstehen,
  • der am Wertermittlungsstichtag, also der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht,
  • im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (das ist der freie Handel auf dem örtlichen lage- und artenspezifischen Grundstücksmarkt zwischen jedermann bei freihändigem Angebot und zwangloser Nachfrage) und
  • nach der Qualität des zu bewertenden Grundstückes (Bewertungsobjekt)
am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre.



Umlegung
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGBoder
  • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden (§ 45 BauGB).



vereinfachte Umlegung
Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 BauGB bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich
  • unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder
  • Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein (§ 80 Abs. 1 BauGB).



 
ibs, Friedrichstr. 38, 53111 Bonn, E-Mail: info@ibs-consulting.de, Tel.: 02 28 / 631106
Design & Programmierung by rheinline - multimedia & print